BGHR Pr AGZVG Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Gemeine Lasten 1
BGHR Pr AGZVG Art. 2 Nrn. 1 u. 2 Gemeine Lasten 1
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 1
BGHR ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Grundstückslast 1
BGHR ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Grundstückslast 2
DRsp IV(436)87a
MDR 1989, 60
NJW 1989, 107
Rpfleger 1988, 541
WM 1988, 1574
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,
Begriff der öffentlichen Grundstückslasten
BGH, Urteil vom 30.06.1988 - Aktenzeichen IX ZR 141/87
DRsp Nr. 1992/2399
Begriff der öffentlichen Grundstückslasten
»Öffentliche Abgaben sind nur dann öffentliche Grundstückslasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3ZVG, wenn sie in dem für die Abgabe maßgebenden Bundes- oder Landesgesetz als öffentliche Last bezeichnet sind oder aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgeht, daß die Abgabenschuld auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks besteht (im Anschluß an BGH, Urteil v. 22.5.1981 - V ZR 69/80 - WM 1981, 910).b) Eine kommunale Abgabensatzung kann eine Kommunalabgabe nur dann wirksam als öffentliche Grundstückslast ausgestalten, wenn eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung vorhanden ist.c) Die in Art. 2 (preuß.) AG ZVG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Abgaben gehören nur dann zu den gemeinen Lasten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 (preuß.) AG ZVG und damit zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3ZVG, wenn sie nach Gesetz oder Verfassung auf dem Grundstück haften.d) Recht des Landes Schleswig-Holstein ist in der Regel nicht revisibel.«
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