OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.2000
12 U 191/99
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 Abs. 1 § 284 § 288 § 291 ; BUZ § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1, Abs. 2 ; VVG §§ 74 ff. § 75 Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 708 Ziff. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 358
VersR 2000, 1401
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 249/97

Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 12 U 191/99

DRsp Nr. 2000/9272

Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

»1. Bei der Frage, ob eine mehr als 50 %ige Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 BUZ vorliegt, ist entscheidend auf die prägenden Tätigkeiten des bisher ausgeübten Berufes abzustellen.2. Bei einem kleineren Handwerksbetrieb führt eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit im körperlich-handwerklichen Bereich auch dann zu einer mehr als 50 %igen Berufsunfähigkeit, wenn Arbeiten im kaufmännischen Bereich sowie sonstige Begleit- und Nebenarbeiten, die früher einen erheblichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch genommen haben, noch voll verrichtet werden könnten.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 Abs. 1 § 284 § 288 § 291 ; BUZ § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1, Abs. 2 ; VVG §§ 74 ff. § 75 Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 708 Ziff. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen Ansprüche aus mehreren zusammen mit Lebensversicherungsverträgen abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträgen gegen die Beklagte geltend. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Verträge: