BGH - Beschluß vom 22.04.1998
X ZR 6/98
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;

Begrif des nicht zu ersetzenden Nachteils im Patentverletzungsprozeß; Offenbarung des Kundenkreises

BGH, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen X ZR 6/98

DRsp Nr. 1998/7568

Begrif des nicht zu ersetzenden Nachteils im Patentverletzungsprozeß; Offenbarung des Kundenkreises

Im Patentverletzungsprozeß stellt es keinen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO dar, wenn der Beklagte seinen Kundenkreis offenbaren muß.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe: