OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.07.2004
5 U 12/03
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 945;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 3-9 O 202/01,

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Vollziehung eines Arrestes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 5 U 12/03

DRsp Nr. 2009/2408

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Vollziehung eines Arrestes

Richtet sich die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach altem Recht, so tritt die Verjährung in entsprechender. Anwendung des § 852 BGB grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an ein, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ist vorhanden, sobald feststeht, dass der Arrestbeschluss von Anfang an unwirksam war, die Aufhebung also rechtskräftig bestätigt worden ist.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 945;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte gemäß § 945 ZPO auf Schadensersatz wegen der Vollziehung eines von Anfang an ungerechtfertigten Arrestes in Anspruch.

Die Beklagte, eine belgische Bank, machte Ansprüche auf Keditrückzahlung in Höhe von insgesamt USD 5 Mio gegen die Beklagte, eine türkische Bank, geltend, wegen denen sie Eil- und Klageverfahren in Belgien, Deutschland und der Türkei angestrengt hat.