Die Beklagte betreibt ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro. Eine von ihr ausgestellte Rechnung wurde von dem Kunden bei der Klägerin, einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, zur Erstattung eingereicht. Die Klägerin erhob gegenüber dem Kunden Einwände gegen die Höhe der Rechnung. In dem betreffenden, unter Verwendung eines Textbausteins erstellten Schreiben hieß es unter anderem:
"Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren richtet sich nach der üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens gemäß §§ 632 Abs. 2 und 315 BGB.
Insoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der DEKRA AG - Kopie anbei - herangezogen werden.
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