BGH - Urteil vom 15.05.2003
IX ZR 283/02
Normen:
BGB § 852 (a.F.) ; ZPO § 945 Alt. 1 §§ 927 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 863
InVo 2003, 491
MDR 2003, 1112
NJW 2003, 2610
WM 2003, 1343
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

BGH, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen IX ZR 283/02

DRsp Nr. 2003/8858

Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

»Die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Alt. 1 ZPO beginnt, falls die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist, spätestens dann, wenn der vormalige Antragsgegner im Hauptsacheverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt, das in hohem Maße dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war.«

Normenkette:

BGB § 852 (a.F.) ; ZPO § 945 Alt. 1 §§ 927 929 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro. Eine von ihr ausgestellte Rechnung wurde von dem Kunden bei der Klägerin, einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, zur Erstattung eingereicht. Die Klägerin erhob gegenüber dem Kunden Einwände gegen die Höhe der Rechnung. In dem betreffenden, unter Verwendung eines Textbausteins erstellten Schreiben hieß es unter anderem:

"Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren richtet sich nach der üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens gemäß §§ 632 Abs. 2 und 315 BGB.

Insoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der DEKRA AG - Kopie anbei - herangezogen werden.