OLG Frankfurt/Main, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 12/03
LG Frankfurt/M. - 3/9 O 202/01 - 27.11.2002,
Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Aufhebung einer Arrestanordnung
BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX ZR 148/04
DRsp Nr. 2006/28889
Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Aufhebung einer Arrestanordnung
Zwar beginnt grundsätzlich die Verjährung von Ansprüchen nach § 945ZPO gem. § 852BGB a.F. nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Arrestverfahrens. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2ZPO).
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