Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks
BGH, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 328/03
DRsp Nr. 2004/7821
Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks
»a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887ZPO zu vollstrecken.b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.«
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