BGH - Beschluß vom 19.03.2004
IXa ZB 328/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 788 Abs. 1 S. 1 § 885 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 887 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1125
InVo 2004, 416
JurBüro 2004, 446
MDR 2004, 1021
NJ 2004, 322
NJW-RR 2005, 212
WM 2004, 1197
ZfIR 2004, 789
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Köpenick,

Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks

BGH, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 328/03

DRsp Nr. 2004/7821

Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks

»a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken.b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 788 Abs. 1 S. 1 § 885 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 887 ;

Gründe: