BGH - Beschluss vom 22.01.2009
V ZB 181/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; ZVG § 93;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 470/08
AG Bottrop, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 40/05

Befugnis des Schuldners zur Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen V ZB 181/08

DRsp Nr. 2009/4074

Befugnis des Schuldners zur Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbundene Verlust der Verfügungsbefugnis lässt zwar grundsätzlich die Befugnis des Schuldners entfallen, die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten. Dies gilt jedoch insoweit nicht, als mit dem Rechtsmittel die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen des Schuldners erstrebt wird, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Rechnung getragen werden kann.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 2. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 19. August 2008 (16 K 40/05) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 175.000 EUR.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2; ZVG § 93;

Gründe:

I.