Befriedigung des Erstehers bei Grundstücksersteigerung durch herrschendes Unternehmen
BGH, Urteil vom 09.01.1992 - Aktenzeichen IX ZR 165/91
DRsp Nr. 1993/860
Befriedigung des Erstehers bei Grundstücksersteigerung durch herrschendes Unternehmen
»a. § 114 aZVG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.b. Der Berechtigte, der durch einen Strohmann, einen uneigennützigen Treuhänder oder eine von ihm abhängige Gesellschaft das Grundstück zu einem Betrage unter der 7/10-Grenze ersteigern läßt, um sich dessen Wert zuzuführen, muß sich nach § 114 aZVG so behandeln lassen, als hätte er selbst das Gebot abgegeben.c. § 114 aZVG findet auch dann Anwendung, wenn das den betreibenden Gläubiger beherrschende Unternehmen - selbst oder über einen von ihm abhängigen Dritten - das Grundstück ersteigert hat und der Gläubiger im Versteigerungstermin nicht als Bietkonkurrent des herrschenden Unternehmens auftreten konnte.d. Ein solcher Tatbestand wird im aktienrechtlichen und im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern vermutet, wenn das herrschende Unternehmen das Grundstück selbst oder mittelbar ersteigert hat.e. Der Wert des mitversteigerten Zubehörs ist in die Berechnung der 7/10-Grenze einzubeziehen.«
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