BGH - Urteil vom 09.01.1992
IX ZR 165/91
Normen:
AktG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 ; ZVG § 74 a, § 114 a;
Fundstellen:
AG 1992, 155
BB 1992, 1028
BGHR AktG § 302 Abs. 1 GmbH-Konzern 5
BGHR GG Art. 14 Abs. 1 Befriedigungsfiktion 1
BGHR GG Art. 3 Abs. 1 Befriedigungsfiktion 1
BGHR ZVG § 114a Satz 1 Grundstückswert 1
BGHR ZVG § 114a, Befriedigungsfiktion 2
BGHR ZVG § 114a, Befriedigungsfiktion 3
BGHR ZVG § 114a, Verfassungsmäßigkeit 1
BGHZ 117, 8
DB 1992, 1410
DRsp IV(436)100a-c
EWiR § 114a ZVG 1/92, 309
KTS 1992, 304
MDR 1992, 369
NJW 1992, 1702
Rpfleger 1992, 264
WM 1992, 541
ZIP 1992, 274

Befriedigung des Erstehers bei Grundstücksersteigerung durch herrschendes Unternehmen

BGH, Urteil vom 09.01.1992 - Aktenzeichen IX ZR 165/91

DRsp Nr. 1993/860

Befriedigung des Erstehers bei Grundstücksersteigerung durch herrschendes Unternehmen

»a. § 114 a ZVG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. b. Der Berechtigte, der durch einen Strohmann, einen uneigennützigen Treuhänder oder eine von ihm abhängige Gesellschaft das Grundstück zu einem Betrage unter der 7/10-Grenze ersteigern läßt, um sich dessen Wert zuzuführen, muß sich nach § 114 a ZVG so behandeln lassen, als hätte er selbst das Gebot abgegeben. c. § 114 a ZVG findet auch dann Anwendung, wenn das den betreibenden Gläubiger beherrschende Unternehmen - selbst oder über einen von ihm abhängigen Dritten - das Grundstück ersteigert hat und der Gläubiger im Versteigerungstermin nicht als Bietkonkurrent des herrschenden Unternehmens auftreten konnte. d. Ein solcher Tatbestand wird im aktienrechtlichen und im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern vermutet, wenn das herrschende Unternehmen das Grundstück selbst oder mittelbar ersteigert hat. e. Der Wert des mitversteigerten Zubehörs ist in die Berechnung der 7/10-Grenze einzubeziehen.«

Normenkette:

AktG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 ; ZVG § 74 a, § 114 a;