OLG Hamburg - Zwischenurteil vom 08.10.2009
1 Kart-U 1/09
Normen:
ZPO § 110 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 112 Abs. 1; ZPO § 308; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711; ZPO § 929; Deutsch-Amerikanischer Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag Art. VI Nr. 1;
Fundstellen:
IPRax 2011, 82
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 168/08

Befreiung einer über eine inländische Tochtergesellschaft verfügende, in Kalifornien/USA ansässige Kapitalgesellschaft von der Prozesskostensicherheit; Höhe der Prozesskostensicherheit

OLG Hamburg, Zwischenurteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 1 Kart-U 1/09

DRsp Nr. 2010/942

Befreiung einer über eine inländische Tochtergesellschaft verfügende, in Kalifornien/USA ansässige Kapitalgesellschaft von der Prozesskostensicherheit; Höhe der Prozesskostensicherheit

1. Eine in Kalifornien, USA, ansässige Kapitalgesellschaft (corporation), die über eine inländische Tochtergesellschaft verfügt, ist nicht gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Denn die inländische Tochtergesesellschaft ist keine inländische Niederlassung im Sinne des Art. VI Nr. 1 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29.10.1954. 2. In die Höhe der nach § 112 Abs. 1 ZPO festzusetzenden Prozesskostensicherheit sind bereits vom Sicherungsschuldner gezahlte Gerichtskosten nicht mit einzurechnen, weil die andere Partei sich gegen eine denkbare Erstattungsforderung bei zwischeninstanzlicher Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sichern kann; § 711 ZPO ist also im Falle der Kostenvollstreckung vor Rechtskraft gegenüber den §§ 110 ff. ZPO vorrangige Spezialvorschrift.

Der Klägerin wird auferlegt, über die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von € 55.000,00 hinaus eine Prozesskostensicherheit in Höhe weiterer € 27.000 zu leisten.