BGH - Urteil vom 26.05.1987
IX ZR 201/86
Normen:
AO § 315 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 829, § 835, § 836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JuS 1988, 909
MDR 1987, 1021
NJW 1988, 495
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Befreiende Wirkung von Leistungen des Drittschuldners

BGH, Urteil vom 26.05.1987 - Aktenzeichen IX ZR 201/86

DRsp Nr. 1996/5903

Befreiende Wirkung von Leistungen des Drittschuldners

»Ist zweifelhaft, ob der Vollstreckungsschuldner Inhaber der gepfändeten und überwiesenen Forderung ist, so leistet der Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger auf eigene Gefahr. Der Drittschuldner wird nicht frei, wenn der Anspruch dem Vollstreckungsschuldner nie zugestanden hat, von diesem mithin der Pfändungsgläubiger auch keine Rechte erlangt haben konnte (Abgrenzung zu BGHZ 66, 394).«

Normenkette:

AO § 315 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 829, § 835, § 836 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 10. August 1964 eröffnete der Vater der damals noch minderjährigen Klägerin auf deren Mädchennamen, D. G. ein Sparkonto bei der F. Th. und T. Bank in Regensburg (künftig: Bank). Das Sparkonto erhielt am 15. Januar 1975 die Kontonummer 70/54181/75. Nach der Eröffnung wurde auf das Konto aus Mitteln des Großvaters A. Sch. eingezahlt. Das Sparbuch wurde in einem Schreibtisch im Anwesen K.-straße 5 in D. verwahrt. Die Mutter der Klägerin hatte dieses Anwesen gepachtet. Dort wohnten jedoch vorwiegend die Großeltern.

In einem Steuerverfahren gegen den Großvater der Klägerin, A. Sch., durchsuchten Steuerfahnder das Anwesen K.-straße 5. Dabei notierte sich einer der Beamten die Nummer des auf den Namen der Klägerin lautenden Sparbuchs. Danach händigte es die Großmutter der Klägerin aus.