Streitig ist in erster Linie, ob eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei einem Verpachtungsunternehmen aufgrund der auf das verpachtete Grundstück bezogenen Anordnung der Zwangsverwaltung beendet wurde.
Der Kläger war in den 90er Jahren in unterschiedlicher Weise unternehmerisch tätig. Als Einzelunternehmer hatte er den Handel und Versand von Büchern betrieben; diesen Teil seiner unternehmerischen Betätigung hat er zum 30. September 1997 aufgegeben.
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