BGH - Beschluß vom 10.07.2008
V ZB 131/07
Normen:
ZVG § 148 § 161 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 77/07
AG Oldenburg - 10 L 51/05 - 15.3.2007,

Beendigung der Beschlagnahme bei Zurücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen V ZB 131/07

DRsp Nr. 2008/16157

Beendigung der Beschlagnahme bei Zurücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger

Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.

Normenkette:

ZVG § 148 § 161 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später eine Zahlungsklage gegen die frühere Pächterin des Grundstücks, mit der sie die Zahlung rückständiger Pachtzinsen verlangte.