OLG Köln - Beschluß vom 25.01.2001
6 W 104/00
Normen:
ZPO §§ 793, 890, 891, 577a ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 1131/99

Beantragung einstweiliger Verfügung; Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverfügung

OLG Köln, Beschluß vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 6 W 104/00

DRsp Nr. 2001/11717

Beantragung einstweiliger Verfügung; Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverfügung

1. Es obliegt dem Gläubiger, bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung eindeutig festzulegen, welches konkrete Verhalten des Schuldners beanstandet werde. Bei einem behaupteten Verstoß gegen das FernUSG gehört hierzu die Klarstellung, ob er in beworbenen Ganzjahres- oder Kompaktkursen (hier: Wirtschaftsprüfer-Fernlehrgänge) jeweils für sich gesehen oder auch in denkbaren Kombinationen jeweils eigenständige Verstöße erblickt.2. Dass die (sofortige) Beschwerde eines Gläubigers andere Vorwürfe betrifft als diejenigen, gegen die sich der Schuldner mit seiner unselbständigen (sofortigen) Anschlussbeschwerde wendet, steht der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs nicht entgegen.3. Zur Frage des (erheblichen) Verschuldens bei Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung.

Normenkette:

ZPO §§ 793, 890, 891, 577a ;

Gründe:

Die gem. §§ 793, 890 Abs. 1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Unbegründet ist auch die gem. § 577 a ZPO zulässige Anschlussbeschwerde der Schuldnerin.