BGH - Beschluss vom 11.03.2010
V ZB 175/09
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3, 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 103/09
AG Waldbröl, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 28/09

Beantragung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch eine Gemeinde wegen eines dinglichen Anspruchs auf Kanalanschlussbeiträge, Wasseranschlussbeiträge, Stundungszinsen und Säumniszuschläge

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen V ZB 175/09

DRsp Nr. 2010/7253

Beantragung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch eine Gemeinde wegen eines dinglichen Anspruchs auf Kanalanschlussbeiträge, Wasseranschlussbeiträge, Stundungszinsen und Säumniszuschläge

Auch Säumniszuschlägen wegen der ausstehenden Entrichtung öffentlicher Lasten eines Grundstücks kommt in der Zwangsversteigerung das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. Oktober 2009 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 27. März 2009 abgeändert, soweit zum Nachteil der Gläubigerin entschieden worden ist.

An die Stelle der Anordnung der Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks wegen eines persönlichen Anspruchs in Rangklasse 5 tritt die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines weiteren dinglichen Anspruchs der Gläubigerin auf Säumniszuschläge zu dem Kanalanschlussbeitrag, berechnet bis zum 14.04.2009 in Höhe von 556,00 EUR, zuzüglich weiterer Säumniszuschläge ab 15.04.2009 i.H.v. 1% von 400,00 EUR und eines weiteren dinglichen Anspruchs der Gläubigerin auf Säumniszuschläge zu dem Wasseranschlussbeitrag berechnet bis zum 16.04.2009 in Höhe von 88,00 EUR, zuzüglich weiterer Säumniszuschläge ab 17.04.2009 i.H.v. 1% von 400,00 EUR (Wasseranschlussbeitrag) in der Rangklasse 3.