BGH - Beschluß vom 22.09.2005
I ZB 4/05
Normen:
ZPO § 767 § 887 ; BGB § 362 ;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 20.09.2004

Beachtlichkeit des Einwands der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen I ZB 4/05

DRsp Nr. 2005/18050

Beachtlichkeit des Einwands der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

Der Einwand der Erfüllung ist im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen und nicht außerhalb dieses Verfahrens im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

Normenkette:

ZPO § 767 § 887 ; BGB § 362 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist aufgrund der Urteile des Amtsgerichts Zwickau vom 11. Dezember 2001 und des Landgerichts Zwickau vom 5. Juli 2002 rechtskräftig verurteilt worden, verschiedene Nachbesserungsarbeiten an der Schaufenster- und der Automatiktüranlage des Getränkemarktes des Gläubigers in Z.straße 27, vorzunehmen.

Der Gläubiger hat beantragt, ihn zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin die im Urteil des Amtsgerichts Zwickau unter Ziffer I Abs. 5 und Abs. 7-12 angeführten Nachbesserungsarbeiten vornehmen zu lassen und die Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten von 4.747 EUR zu verurteilen.

Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe die Nachbesserungsarbeiten ausgeführt.

Das Amtsgericht hat den Gläubiger antragsgemäß zur Ersatzvornahme ermächtigt und hat die Schuldnerin verurteilt, den Kostenvorschuss zu zahlen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.