BayVerfGH - Entscheidung vom 05.07.1991
Vf 43-VI-90
Normen:
BayVerfGHG Art. 17 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 51 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 568 Abs. 2 ; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 4, § 85a;
Fundstellen:
VerfGH 44, 81

BayVerfGH - Entscheidung vom 05.07.1991 (Vf 43-VI-90) - DRsp Nr. 1998/10434

BayVerfGH, Entscheidung vom 05.07.1991 - Aktenzeichen Vf 43-VI-90

DRsp Nr. 1998/10434

1. Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung setzen die zweimonatige Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf. 2. Offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist ein Rechtsmittel, wenn der Rechtsmittelführer bei der Einlegung des Rechtsmittels über die Unstatthaftigkeit und Unzulässigkeit nicht im ungewissen sein konnte. 3. Auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde setzt keine neue Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof in Lauf.