BayObLG - Beschluß vom 22.02.1990
BReg 2 Z 11/90
Normen:
WEG § 44 Abs. 2 ; ZPO §§ 779, 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
Wohnungseigentümer 1990, 75
WuM 1990, 621
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 22.02.1990 (BReg 2 Z 11/90) - DRsp Nr. 1998/13105

BayObLG, Beschluß vom 22.02.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 11/90

DRsp Nr. 1998/13105

1. Die Anfechtung eines Vergleichs läßt sich nur dann auf einen Rechtsirrtum stützen, wenn er auch für den Vergleichsabschluß maßgebliche Tatsachen umfaßt. 2. Besteht Uneinigkeit über die Wirksamkeit eines Vergleichs, so sind Streitfragen vor dem Gericht zu klären, vor dem der Vergleich geschlossen wurde.

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 2 ; ZPO §§ 779, 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
Wohnungseigentümer 1990, 75
WuM 1990, 621