BayObLG - Beschluß vom 06.07.1995 (3Z BR 64/95) - DRsp Nr. 1998/13262
BayObLG, Beschluß vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 64/95
DRsp Nr. 1998/13262
»1. Im Beschwerdeverfahren nach § 54BeurkG über die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel ist die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts maßgebend; deshalb ist ein Urteil, das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, zu berücksichtigen, wenn es erst nach der Entscheidung des Notars ergangen und rechtskräftig geworden ist.2. Bei der Umschreibung einer Vollstreckungsklausel hat der Notar Umstände, die der Wirksamkeit der Rechtsnachfolge entgegenstehen, zu beachten, sofern sie durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden oder offenkundig sind.3. Zur Beteiligtenstellung des Notars als Kostengläubiger nach Verweisung des Rechtsstreits vom Prozeßgericht an das Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.«
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