LG Detmold, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 409/99
Bauträgervertrag; Auslegung einer Klausel, wonach die Käuferin sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwirft und es zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung genügt
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 19 U 179/99
DRsp Nr. 2001/3342
Bauträgervertrag; Auslegung einer Klausel, wonach die Käuferin sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwirft und es zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung genügt
Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Klausel, wonach die Käuferin sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwirft und es zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung genügt, daß der Verkäufer die Fälligkeit darlegt, verstößt auch dann gegen §§ 3, 12MaBV und ist gem. § 134BGB nichtig, wenn sie die Einschränkung enthält, daß durch die Klausel die Beweislast in einem gerichtlichen Verfahren nicht berührt wird.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Ziffer 5, 795, 797 , 802Abs. 5 zulässig.
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