I.
Die Parteien schlossen am 10.10.1996 einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks in N, X-Straße, nebst Errichtung einer Doppelhaushälfte. Nach der Fertigstellung durch die Beklagte rügte die Klägerin unter anderem das Vorliegen von Schallschutzmängeln.
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