OLG Hamm - Urteil vom 06.01.2006
26 U 16/04
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1 (a.F.) ; BGB § 633 Abs. 2 S. 3 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 156/03

Baumangel wegen zu niedriger Schalldämmung zwischen Doppelhäusern - Wahlrecht des Unternehmers bezüglich geeigneter Maßnahmen

OLG Hamm, Urteil vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 26 U 16/04

DRsp Nr. 2007/7147

Baumangel wegen zu niedriger Schalldämmung zwischen Doppelhäusern - Wahlrecht des Unternehmers bezüglich geeigneter Maßnahmen

1. Durch die pauschale Bemerkung in der Baubeschreibung zur Bauausführung, die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte würden überschritten, wird keine Pflicht des Bauunternehmers begründet, bei zwei Doppelhaushälften eine Schalldämmung, die die Grenzwerte des erhöhten Schallschutzes nach Vorgabe des Beiblattes 2 zur DIN 4109 einhält, zu gewährleisten. Grundsätzlich wird aber eine Schalldämmung, die dem Stand der Technik entspricht und die Schallschutzwerte in der DIN 4109 Stand 1989 einhält. 2. Gibt es verschiedene Wege der Mängelbeseitigung, besteht diesbezüglich ein Wahlrecht des Unternehmers. Die Erhöhung des Schalldämmaßes durch Vorsatzschalen scheidet dabei nicht notwendig aus. Die Verringerung der nutzbaren Raumfläche kann durch einen entsprechenden Minderwert berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 1 (a.F.) ; BGB § 633 Abs. 2 S. 3 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien schlossen am 10.10.1996 einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks in N, X-Straße, nebst Errichtung einer Doppelhaushälfte. Nach der Fertigstellung durch die Beklagte rügte die Klägerin unter anderem das Vorliegen von Schallschutzmängeln.