LG Cottbus, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 467/04
Baukostenzuschuß als wirksame Vorausverfügung gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstückes
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 3 U 221/05
DRsp Nr. 2006/26148
Baukostenzuschuß als wirksame Vorausverfügung gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstückes
Vorausverfügungen gegenüber der Miete sind dem Zwangsverwalter gegenüber nur im Rahmen des § 1124BGB wirksam. Der Sonderfall eines Baukostenzuschusses ist dabei an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Der Betrag muss tatsächlich geflossen sein, die Zahlung muss zur Erstellung, zum Ausbau oder zur Instandsetzung von Räumen bestimmt gewesen und tatsächlich verwendet worden sein und die Zuwendung muss sich werterhöhend auf das Grundstück ausgewirkt haben. Außerdem muss die Verpflichtung zur Leistung in Verbindung mit einem Mietvertrag festgelegt worden sein.
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