OLG Brandenburg - Urteil vom 20.09.2006
3 U 221/05
Normen:
BGB § 1124 ; ZVG § 20 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 467/04

Baukostenzuschuß als wirksame Vorausverfügung gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstückes

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 3 U 221/05

DRsp Nr. 2006/26148

Baukostenzuschuß als wirksame Vorausverfügung gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstückes

Vorausverfügungen gegenüber der Miete sind dem Zwangsverwalter gegenüber nur im Rahmen des § 1124 BGB wirksam. Der Sonderfall eines Baukostenzuschusses ist dabei an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Der Betrag muss tatsächlich geflossen sein, die Zahlung muss zur Erstellung, zum Ausbau oder zur Instandsetzung von Räumen bestimmt gewesen und tatsächlich verwendet worden sein und die Zuwendung muss sich werterhöhend auf das Grundstück ausgewirkt haben. Außerdem muss die Verpflichtung zur Leistung in Verbindung mit einem Mietvertrag festgelegt worden sein.

Normenkette:

BGB § 1124 ; ZVG § 20 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.