BAG - 15.02.1989 (4 AZR 401/88) - DRsp Nr. 1997/6793
BAG, vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 401/88
DRsp Nr. 1997/6793
Förmliche Mängel des Vollstreckungsverfahrens können im Einziehungsprozeß nur dann geltend gemacht werden, wenn sie die Nichtigkeit der Pfändung und Überweisung zur Folge haben.
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