b) Zuständigkeit für den Erlass eines Pfändungsbeschlusses

Autor: Kaufhold

Laut Art. 24.5 EuGVVO n.F. sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.