b) Vollstreckung ohne Exequaturverfahren (EuGVVO n.F.)

Autor: Pegger

Im Anwendungsbereich der EuGVVO n.F. ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 39 EuGVVO n.F.). Stattdessen hat das Ursprungsgericht auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der EuGVVO n.F. auszustellen (Art. 53 EuGVV n.F.).

Soll eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, so hat der Antragsteller eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie eine Bescheinigung des Ursprungsgerichts vorzulegen (Art. 42 EuGVVO n.F.).

Vorbehaltlich der Bestimmungen der EuGVVO n.F. gelten für das Verfahren die Bestimmungen des ersuchten Mitgliedstaates. In Österreich sind das primär die Bestimmungen der EO.

Im Anwendungsbereich der n.F. kann von einem Gläubiger aus einem anderen Mitgliedstaat weder verlangt werden, dass er über eine Postanschrift im Vollstreckungsmitgliedstaat verfügt, noch dass er dort über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sein denn ein solcher Vertreter wäre unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz angeordnet (Art. Abs. n.F.). Da das österreichische Recht in § 10 ZustellG auf eine inländische Abgabestelle und damit mittelbar auf einen Wohnsitz abstellt, ist diese Bestimmung im Anwendungsbereich der n.F. nicht anwendbar.