b) Pfändungsmodalitäten

Autor: Riedel

Die Pfändung findet durch Eintragung in das Vollstreckungsprotokoll statt. Sie kann entweder zwecks Verschaffung von Besitztum erfolgen, so dass der Antragsteller unmittelbar Eigentümer des Vermögensgegenstands wird (§ 521 dän. ZPO bezüglich Bargeld oder § 524 dän. ZPO bezüglich Forderungen) oder sie erfolgt zwecks Versteigerung mit der Folge, dass das Pfandrecht an dem betreffenden Vermögensgegenstand begründet wird (§ 538 dän. ZPO). Nach Ablauf einer gewissen Frist kann der Gläubiger den Vermögensgegenstand auf einer Zwangsversteigerung verkaufen lassen und sich an dem erzielten Erlös befriedigen.