b) Internationales Insolvenzrechts-Gesetz ("IIRG"; §§ 237-242 öIO)

Autor: Pegger

Österreichisches Internationales Insolvenzrecht

Die EuInsVO regelt, inwieweit in der EU gelegenes Auslandsvermögen in ein österreichisches Insolvenzverfahren einzubeziehen ist und inwieweit in der EU eröffnete Insolvenzverfahren in Österreich anerkannt werden.

Vermögen außerhalb des EU-Raums

Versicherungsunternehmungen

Kreditinstitute

Nicht beantwortet werden können diese Fragen im Verhältnis zu Staaten außerhalb der EU. Diese Lücke schließt in Österreich das Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht ("IIRG"). Mit dem IIRG werden aber - als Ergänzung zur EuInsVO, die nach Art. 1 Abs. 2 nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten gilt - auch die RL 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und die RL 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen umgesetzt.

Nach § 237 Abs. 1 öIO ist Auslandsvermögen dann einzubeziehen, wenn der Mittelpunkt der Interessen in Österreich liegt. Liegt der Mittelpunkt der Interessen im Ausland, so gehört im Ausland gelegenes Vermögen nur ausnahmsweise zur Konkursmasse.

Universalitätsprinzip

Ein Insolvenzverfahren am Interessensmittelpunkt hat somit Vorrang, und zwar nicht nur hinsichtlich des Vermögens, das im Staat des Interessensmittelpunkts gelegen ist, sondern auch hinsichtlich des in anderen Staaten gelegenen Vermögens.