Die Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz); sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|