OLG Köln - Beschluß vom 22.04.1998
17 W 128/98
Normen:
ZPO § 788 Abs. 2, § 788 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 272
OLGReport-Köln 1999, 116
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 353/96

Avalkosten; Kostenerstattung; Kosten des Rechtsstreits; Zwangsvollstreckung; Abwendung; Bürgschaft; Bürgschaftskosten

OLG Köln, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 17 W 128/98

DRsp Nr. 1999/3804

Avalkosten; Kostenerstattung; Kosten des Rechtsstreits; Zwangsvollstreckung; Abwendung; Bürgschaft; Bürgschaftskosten

»1. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid aufgrund einer Bürgschaftsgestellung dem Schuldner entstandenen Avalkosten gehören nicht zu den Kosten des vorangegangenen Prozesses. 2. Der Schuldner kann die Avvalkosten auch nicht gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ersetzt verlangen; diese Bestimmung erfaßt nur die nach § 788 Abs. 1 ZPO zugunsten des Gläubigers beigetriebenen Vollstreckungskosten, nicht aber die durch die Vollstreckung entstandenen eigenen Kosten des Schuldners. 3. Der Schuldner kann Ersatz seines Aufwandes nur im Wege des Zwischenantrages nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder durch eine besondere Klage erlangen.«

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 2, § 788 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz); sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg.