Der Zuschußanspruch des Unternehmers gegen den mitverantwortlichen Bauherrn bei der Nachbesserung bedarf daher der besonderen Geltendmachung im Prozeß, entweder durch Klage, Aufrechnung oder Verrechnung (OLG Hamm, BauR 1979, 247, 248). Tritt bei der Mängelbeseitigung eine Wertverbesserung insgesamt ein, greifen darüber hinaus die Grundsätze der Vorteilsausgleichung ein.
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