Der vom Schuldner beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach §§ 570 Abs. 3, 575 Abs. 5 ZPO setzt u.a. voraus, daß dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung (Sen.Beschl. vom 10. Oktober 2003 - , ZfIR 2004, 445 im Anschluß an BGH, Beschl. vom 21. März 2002 - , NJW 2002, und Beschl. vom 6. August 2003 - , WuM 2003, 509). Das ist vom Schuldner nicht dargelegt, so daß sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben muß. Die bloße Behauptung des Schuldners, es stünden für ihn aus der weiteren Vollziehung wesentliche Nachteile zu befürchten, kann die erforderliche substantiierte Darlegung nicht ersetzen. Aus den gleichen Gründen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 777, Abs. S. 2, 732 Abs. , Abs. S. 2 nicht gegeben. Der Schuldner hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
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