BGH - Beschluss vom 03.04.2009
V ZB 45/09
Normen:
ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 575 Abs. 5; ZVG § 85a;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 131/08
AG Darmstadt, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 61 K 155/05

Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wegen Verstoßes der Beschwerdeentscheidung gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter wegen unrichtiger Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts

BGH, Beschluss vom 03.04.2009 - Aktenzeichen V ZB 45/09

DRsp Nr. 2009/8978

Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wegen Verstoßes der Beschwerdeentscheidung gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter wegen unrichtiger Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts

Eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Gebotsabgabe im ersten Versteigerungstermin ist im zweiten Versteigerungstermin auch dann beachtlich, wenn der Zuschlagsversagungsbeschluss vom Schuldner nicht angefochten worden ist.

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2008 - 61 K 155/05 - wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 575 Abs. 5; ZVG § 85a;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Miteigentumsanteils der Schuldnerin.

In einem ersten Versteigerungstermin wurde der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Im Termin vom 19. Mai 2008 blieb der Beteiligte zu 2 mit einem unter der Hälfte des Grundstückswerts liegenden Gebot Meistbietender. Mit Beschluss vom 29. Mai 2008 erteilte ihm das Vollstreckungsgericht den Zuschlag.