I. Die Beteiligte zu 3 betreibt seit Mitte 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner.
Durch Beschlüsse vom 21. Juni und 6. August 2007 ließ das Vollstreckungsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 4 und 5 zu dem Zwangsversteigerungsverfahren zu. Eine im Hinblick auf den Beitritt der Beteiligten zu 4 von den Schuldnern beantragte Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG wies das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2007 als unbegründet zurück. Hiergegen legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
Bei Durchführung des Versteigerungstermins am 17. September 2007 stand eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch aus. Auch über das von den Schuldnern eingelegte Rechtsmittel gegen den Beitrittsbeschluss vom 6. August 2007 war noch nicht abschließend entschieden. Das Grundstück wurde den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen.
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