Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz, nach dem ein zusätzlicher Streitpunkt zwischen den Parteien - die Erteilung eines Zwischenzeugnisses - durch die insoweit rechtskräftig gewordene erstinstanzliche Entscheidung erledigt ist, über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die am 21.05.1959 geborene Klägerin war seit dem 02.01.1989 als Diplom Sozialarbeiterin für die Beklagte tätig.
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