Durch Kaufvertrag vom 25. August 1983 veräußerten der Beklagte seinen Geschäftsanteil und der Mitgesellschafter Z. einen halben Geschäftsanteil an der Firma S. C. B.- und V. mbH an den Kläger. In § 4 des Vertrages ist bestimmt, daß die Altgesellschafter einen Fehlbetrag bar einzuschießen hätten, soweit eine zum 31. August 1983 zu erstellende Zwischenbilanz einen geringeren Gewinn als erwartet ergebe.
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