BGH - Urteil vom 30.03.1994
VIII ZR 132/92
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 767 Abs. 2 Aufrechnungseinwand 1
BGHZ 125, 351
JuS 1995, 685
MDR 1994, 642
MDR 1994, 942
NJW 1994, 2769
WM 1994, 1185

Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

BGH, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen VIII ZR 132/92

DRsp Nr. 1994/3379

Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

»Die Vollstreckungsabwehrklage kann nicht auf einen Aufrechnungseinwand gestützt werden, der bereits im Vorprozeß geltend gemacht, dort aber nach § 530 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Durch Kaufvertrag vom 25. August 1983 veräußerten der Beklagte seinen Geschäftsanteil und der Mitgesellschafter Z. einen halben Geschäftsanteil an der Firma S. C. B.- und V. mbH an den Kläger. In § 4 des Vertrages ist bestimmt, daß die Altgesellschafter einen Fehlbetrag bar einzuschießen hätten, soweit eine zum 31. August 1983 zu erstellende Zwischenbilanz einen geringeren Gewinn als erwartet ergebe.