OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.05.2010
13 OA 70/10
Normen:
RVG § 11 Abs. 1 S. 1; RVG § 11 Abs. 5 S. 1; ZPO § 767 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 493
NVwZ-RR 2010, 662
RVGreport 2011, 13

Ausschluss einer Vergütungsfestsetzung durch die bloße Geltendmachung einer gebührenrechtsfremden Einwendung oder Einrede; Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Überprüfung der Einwendung oder Einrede hinsichtlich inhaltlicher Richtigkeit im Festsetzungsverfahren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 13 OA 70/10

DRsp Nr. 2010/9451

Ausschluss einer Vergütungsfestsetzung durch die bloße Geltendmachung einer gebührenrechtsfremden Einwendung oder Einrede; Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Überprüfung der Einwendung oder Einrede hinsichtlich inhaltlicher Richtigkeit im Festsetzungsverfahren

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG genügt grundsätzlich die bloße Geltendmachung einer gebührenrechtsfremden Einwendung oder Einrede, um die Vergütungsfestsetzung auszuschließen. Eine zivilrechtliche Überprüfung, ob die geltend gemachte Einwendung oder Einrede inhaltlich zutreffend ist, kann im Festsetzungverfahren regelmäßig nicht erfolgen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1 S. 1; RVG § 11 Abs. 5 S. 1; ZPO § 767 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO ergangene Erinnerungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, weil die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die Vergütungsfestsetzung zutreffend unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt hat.