Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 600.000 EUR festgesetzt.
I.
Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 29. November 2005 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundstücks an. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 setzte es den Verkehrswert des Grundstücks auf 813.000 EUR fest. In dem Termin zur Versteigerung am 3. Juni 2008 kam zur Sprache, wie sich die Aufhebung des § 57c ZVG auf das Kündungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG auswirke. Dazu erteilte der Rechtspfleger den Beteiligten einen Hinweis, zu dem das Terminsprotokoll folgendes ausweist:
"Das Gericht wies sodann auf folgendes hin:
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