BGH - Beschluss vom 09.07.2009
V ZB 190/08
Normen:
ZVG § 57a; ZVG § 57c; ZVG § 57d; ZVG § 95; ZVG § 100 Abs. 1; ZVG § 186;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 51
WuM 2009, 590
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 275/08
AG Esslingen, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 286/05

Ausschluss des Kündigungsrechts des Erstehers in der Zwangsversteigerung im Hinblick auf einen Baukostenzuschuss des Mieters

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen V ZB 190/08

DRsp Nr. 2009/20591

Ausschluss des Kündigungsrechts des Erstehers in der Zwangsversteigerung im Hinblick auf einen Baukostenzuschuss des Mieters

Die Aufhebung von §§ 57c und 57d ZVG durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes ist am 1. Februar 2007 in Kraft getreten und sofort wirksam mit der Folge, dass sie auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen ist.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 600.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZVG § 57a; ZVG § 57c; ZVG § 57d; ZVG § 95; ZVG § 100 Abs. 1; ZVG § 186;

Gründe:

I.

Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 29. November 2005 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundstücks an. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 setzte es den Verkehrswert des Grundstücks auf 813.000 EUR fest. In dem Termin zur Versteigerung am 3. Juni 2008 kam zur Sprache, wie sich die Aufhebung des § 57c ZVG auf das Kündungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG auswirke. Dazu erteilte der Rechtspfleger den Beteiligten einen Hinweis, zu dem das Terminsprotokoll folgendes ausweist:

"Das Gericht wies sodann auf folgendes hin:

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