BGH - Beschluss vom 25.03.2010
VII ZB 11/08
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 440
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 695/06
AG Darmstadt, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 63 M 31371/06

Ausreichende Bestimmtheit einer Pfändungsbeschlusses; Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers bzgl. des Herausgabeanspruchs betreffend zu Gunsten des Schuldners ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen VII ZB 11/08

DRsp Nr. 2010/7986

Ausreichende Bestimmtheit einer Pfändungsbeschlusses; Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers bzgl. des Herausgabeanspruchs betreffend zu Gunsten des Schuldners ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse

1. Der Pfändungsbeschluss muss die zu pfändende Forderung bzw. den zu pfändenden Anspruch des Schuldners gegen einen Drittschuldner so bestimmt bezeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. 2. Zur isolierten Pfändung von Vollstreckungstiteln beim Schuldner bzw. Pfändung und Überweisung eines hierauf gerichteten Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten.

Tenor

Vorinstanzen: -LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.01.2008 - 5 T 695/06 -

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden - unter Zurückweisung im Übrigen - die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2008 (5 T 695/06) und des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. September 2006 abgeändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung der Schuldnerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 23. März 2006 in der Fassung vom 20. September 2006 insoweit aufgehoben, als die Pfändung der unter den Ziffern 6, 7, 8, 11 und 12 genannten Forderungen angeordnet wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.