Vorinstanzen: -LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.01.2008 -
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden - unter Zurückweisung im Übrigen - die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2008 (
Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung der Schuldnerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 23. März 2006 in der Fassung vom 20. September 2006 insoweit aufgehoben, als die Pfändung der unter den Ziffern 6, 7, 8, 11 und 12 genannten Forderungen angeordnet wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.
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