OLG Köln - Beschluss vom 28.02.2005
16 W 3/05
Normen:
ZPO (analog) § 766 § 767 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 381
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 07.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 M 1803/04

Auslegungsbedürftigkeit eines Titels

OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 16 W 3/05

DRsp Nr. 2005/5571

Auslegungsbedürftigkeit eines Titels

Der Streit darüber, ob und wie ein einlegungsbedürftiger Titel auszulegen ist, kann nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern nur im Erkenntnisverfahren über eine negative Feststellungsklage bzw. eine Klage gem. § 767 ZPO analog ausgetragen werden.

Normenkette:

ZPO (analog) § 766 § 767 ;

Gründe:

Die gem. § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.06.2004 - 11 M 1803/04 - ist nicht begründet.