I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 10.12.2009 -
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin ihre aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 14.08.2008 gemäß Anlage K 1 (UR-Nr. T ...22/S-nr. des Notars T.,) bestehende Kaufpreiszahlungsverpflichtung gemäß Abschnitt IV. Nr. 1 des Vertrags noch nicht vollständig erfüllt hat und dass dem Beklagten insoweit noch ein Anspruch in Höhe von 26.988 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2009 zusteht.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.988 Euro festgesetzt.
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