OLG Köln - Beschluss vom 10.09.2003
2 W 85/03
Normen:
ZPO §§ 91a 93 269 Abs. 3 § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 324/02

Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Antragsrücknahme; Kostenentscheidung bei nach Anhängigkeit eingetretener Erledigung

OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 2 W 85/03

DRsp Nr. 2003/15967

Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Antragsrücknahme; Kostenentscheidung bei nach Anhängigkeit eingetretener Erledigung

1. Es ist im Einzelfall möglich, eine einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme i.S.d. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. auszulegen. 2. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. ist auch bei einer vor Anhängigkeit eingetretenen Erledigung anwendbar.

Normenkette:

ZPO §§ 91a 93 269 Abs. 3 § 888 ;

Gründe: