Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Antragsrücknahme; Kostenentscheidung bei nach Anhängigkeit eingetretener Erledigung
OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 2 W 85/03
DRsp Nr. 2003/15967
Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Antragsrücknahme; Kostenentscheidung bei nach Anhängigkeit eingetretener Erledigung
1. Es ist im Einzelfall möglich, eine einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme i.S.d. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. auszulegen.2. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. ist auch bei einer vor Anhängigkeit eingetretenen Erledigung anwendbar.
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