I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Auszug aus dem Protokoll vom 19. Februar 2009 - 29 U 5681/08
Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll wie folgt begründet:
I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Handlungsformen, wegen derer die Antragsgegnerin Teilwiderspruch eingelegt hat, nicht von dem durch die einstweilige Verfügung ausgesprochenen Verbot erfasst sind und deshalb deren Aufhebung auch nur in einem Teil nicht in Betracht kommt.
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