OLG Köln - Urteil vom 05.06.2009
6 U 1/09
Normen:
ZPO § 890; UWG § 3; UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 a.F.;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 219
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 110/07

Auslegung des Tenors einer Verbotsverfügung

OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 6 U 1/09

DRsp Nr. 2009/16889

Auslegung des Tenors einer Verbotsverfügung

Ein gerichtliches Verbot, mit dem einem Telekommunikationsunternehmen untersagt wird, Verbraucher mit der Absicht anzurufen, diese Zurücknahme von ihnen ausgesprochenen Kündigung des "allgemeinen Netzzugangs" zu veranlassen, ist im Verbotstenor eindeutig, da der Begriff des "allgemeinen Netzzugangs" nur als Zugang in das Telefonnetz verstanden werden kann.

Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 25.11.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 110/07 - werden unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach Maßgabe von Ziffer 2 ) dieses Urteils zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches bezüglich der Gerichtskosten der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 890; UWG § 3; UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 a.F.;

Gründe:

A