OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2005
6 W 123/04
Normen:
ZPO § 793 § 888 Abs. 1 § 891 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2006, 31
InVo 2005, 424
OLGReport-Köln 2005, 382
ZUM-RD 2006, 132
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 264/02

Auskunftspflicht im Vollstreckungsverfahren bei notwendiger Mitwirkung von Dritten - keine Verpflichtung zu detektivischen Recherchen bei unbekanntem Aufenthalt des Dritten

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 6 W 123/04

DRsp Nr. 2005/10000

Auskunftspflicht im Vollstreckungsverfahren bei notwendiger Mitwirkung von Dritten - keine Verpflichtung zu detektivischen Recherchen bei unbekanntem Aufenthalt des Dritten

1. Hat der Verpflichtete eine Auskunft erteilt, können Zwangsmittel gleichwohl eingesetzt werden, wenn die erteilte Auskunft nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist.2. Kann die Auskunft nicht ohne die Mitwirkung eines Dritten erteilt werden, der inzwischen über die maßgeblichen Geschäftsunterlagen verfügt, so ist der Schuldner verpflichtet, die zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sich die benötigten Kenntnisse zu verschaffen. Ist den deutschen Behörden und den Parteien der aktuelle Aufenthaltsort des Dritten unbekannt, ist der Schuldner aber nicht gehalten, detektivische Recherchen in die Wege zu leiten.

Normenkette:

ZPO § 793 § 888 Abs. 1 § 891 ;

Gründe:

Die gem. §§ 793, 888 Abs. 1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.