BGH - Urteil vom 14.07.1987
IX ZR 57/86
Normen:
BGB § 242, § 398, § 812, § 1157, § 1169, § 1192 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 4
BGHR BGB § 398 Übererlös 1
DB 1987, 2405
DNotZ 1988, 155
DRsp-ROM Nr. 1992/2978
DRsp I(120)160a
DRsp I(154)175a
MDR 1988, 47
WM 1987, 1127
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Auskunftsanspruch des Abtretungsempfänger gegen den Grundschuldgläubiger

BGH, Urteil vom 14.07.1987 - Aktenzeichen IX ZR 57/86

DRsp Nr. 1992/2976

Auskunftsanspruch des Abtretungsempfänger gegen den Grundschuldgläubiger

»Tritt der Grundstückseigentümer seine künftige Forderung gegen den Gläubiger einer Sicherungsgrundschuld auf Auszahlung des im Falle der Verwertung von diesem etwa erzielten Übererlöses ab, steht dem Abtretungsempfänger gegen den Grundschuldgläubiger ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die von ihm beanspruchte Forderung jedenfalls dann nicht zu, wenn er sich durch die Auskunft erst die Kenntnis verschaffen will, ob sein Anspruch dem Grunde nach besteht.«

Normenkette:

BGB § 242, § 398, § 812, § 1157, § 1169, § 1192 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank im Wege der Stufenklage Auskunft über einen im Zwangsversteigerungsverfahren etwa erzielten Übererlös und ihre Verurteilung, diesen an sie zu zahlen.

Die Parteien waren Gläubigerinnen der H.- und -Aktiengesellschaft. An deren Grundstück W.,K.-gasse standen der Beklagten drei bei der Bestellung valutierte Grundschulden in Höhe von insgesamt 4.100.000 DM mit 16 v.H. Jahreszinsen zu. Im Range danach bestellte die H. fünf Eigentümergrundschulden in Höhe von insgesamt 4.000.000 DM mit 15 v.H. Jahreszinsen, die am 14. November 1978 im Grundbuche eingetragen wurden. Die Bestellungsurkunden enthalten folgende Erklärung: