BGH - Beschluss vom 20.05.2010
IX ZR 13/07
Normen:
ZVG § 1;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 79/06
LG Konstanz, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 358/04

Auskehrung des hinterlegten Einlösungsbetrags zur Erledigung geltend gemachter Anfechtungsansprüche

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 13/07

DRsp Nr. 2010/9864

Auskehrung des hinterlegten Einlösungsbetrags zur Erledigung geltend gemachter Anfechtungsansprüche

Tenor

Auf ihre Beschwerde wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2006 zugelassen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 30.087,50 EUR festgesetzt.

Der Senat schlägt den Parteien vor, den Rechtsstreit durch folgenden Vergleich zu beenden:

Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zur Erledigung der geltend gemachten Anfechtungsansprüche den hinterlegten Einlösungsbetrag auszukehren. Die Klägerin nimmt diesen Betrag an. Der Beklagten fallen die Kosten der ersten Instanz, der Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu dem Vergleichsvorschlag des Senats bis zum 15. Juli 2010 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZVG § 1;

Gründe

Der Vergleichsvorschlag des Senates unterstellt, dass die Klägerin aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel bisher die Zwangsversteigerung der streitgegenständlichen Liegenschaften noch nicht erwirkt hat.