Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1979 verkaufte eine Erbengemeinschaft zum Preis von 240.000 DM ein Grundstück der Gemarkung G
2.337 m2
und zwar
1. die Teilfläche A
ca. 1.257 m2
(Verkehrswert: 248.540 DM) an die Beklagte, die Ehefrau des Klägers, zu Alleineigentum,
2. die Teilfläche B mit vermieteter Jagdhütte
ca. 900 m2
und die Teilfläche C
ca. 180 m2
(Verkehrswert von B und C: 109.120 DM) jeweils an die Parteien zu Miteigentum je zur Hälfte,
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