BGH - Urteil vom 14.04.1987
IX ZR 237/86
Normen:
BGB § 273, § 812 Abs.1; HinterlegungsO § 13 Abs.2 Nr.1; ZPO § 878 Abs. 2 ; ZVG § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZVG § 115 Abs. 1 Hinterlegung 1
DRsp IV(436)86c-d
MDR 1987, 842
WM 1987, 878
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Aufteilung des Versteigerungserlöses unter mehreren Berechtigten

BGH, Urteil vom 14.04.1987 - Aktenzeichen IX ZR 237/86

DRsp Nr. 1992/3148

Aufteilung des Versteigerungserlöses unter mehreren Berechtigten

»Ist der zwischen den Berechtigten aufzuteilende Versteigerungserlös vom Vollstreckungsgericht hinterlegt worden, so ist der Ausgleich nach der materiellen Rechtslage durch Zustimmungserklärungen der Beteiligten oder durch rechtskräftige Verurteilung des Widersprechenden herbeizuführen. Gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hinterlegten Erlöses hat der Widersprechende kein Zurückbehaltungsrecht, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 273, § 812 Abs.1; HinterlegungsO § 13 Abs.2 Nr.1; ZPO § 878 Abs. 2 ; ZVG § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1979 verkaufte eine Erbengemeinschaft zum Preis von 240.000 DM ein Grundstück der Gemarkung G

2.337 m2

und zwar

1. die Teilfläche A

ca. 1.257 m2

(Verkehrswert: 248.540 DM) an die Beklagte, die Ehefrau des Klägers, zu Alleineigentum,

2. die Teilfläche B mit vermieteter Jagdhütte

ca. 900 m2

und die Teilfläche C

ca. 180 m2

(Verkehrswert von B und C: 109.120 DM) jeweils an die Parteien zu Miteigentum je zur Hälfte,