OLG Braunschweig - Urteil vom 15.04.2002
7 U 113/01
Normen:
WEG § 28 § 16 Abs. 2 ; ZPO § 878 § 543 Abs. 1 (a.F.) ; ZVG § 10 §§ 105 ff. § 155 § 161 Abs. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 129
NJW-RR 2002, 1305
NZM 2002, 626
NZM 2002, 626
Rpfleger 2002, 580
Rpfleger 2002, 580
ZInsO 2002, 976
Vorinstanzen:
LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 172/00

Aufstellung eines Verteilungsplans zur Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung

OLG Braunschweig, Urteil vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 7 U 113/01

DRsp Nr. 2002/13921

Aufstellung eines Verteilungsplans zur Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung

1. Geht es um die Verteilung des Versteigerungserlöses, kann der Gläubiger, der zuvor die Zwangsverwaltung betrieben hat, vorrangige Erstattung seiner im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens gemachten Aufwendungen aus dem Versteigerungserlös nur nach der eng auszulegenden Regelung des § 10 Abs. 1 Ziff 1 ZVG verlangen.2. Zu erstatten sind demnach nur solche Ausgaben, die der Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks dienen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Gläubiger die notwendigen Ausgaben unmittelbar selbst getätigt hat oder zu diesem Zweck dem Zwangsverwalter Vorschüsse geleistet hat.3. Voraussetzung für das Vorrecht ist allerdings, dass die Vorschüsse zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks objektiv bestimmt gewesen und auch tatsächlich verwendet worden sind.

Normenkette:

WEG § 28 § 16 Abs. 2 ; ZPO § 878 § 543 Abs. 1 (a.F.) ; ZVG § 10 §§ 105 ff. § 155 § 161 Abs. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin dagegen unbegründet.

1.