OLG München - Urteil vom 03.02.1997
17 U 5579/96
Normen:
BGB § 394 Satz 1 ; GesO § 2 Abs. 3, Abs. 4 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EWiR 1997, 361
ZIP 1997, 427
Vorinstanzen:
LG München I,

Aufrechnungsverbot zwischen Gesamtvollstreckungsforderungen und Forderungen des Schuldners

OLG München, Urteil vom 03.02.1997 - Aktenzeichen 17 U 5579/96

DRsp Nr. 1998/12451

Aufrechnungsverbot zwischen Gesamtvollstreckungsforderungen und Forderungen des Schuldners

Zum Aufrechnungsverbot zwischen Gesamtvollstreckungsforderungen und Forderungen des Schuldners, die in der Zeit zwischen der Einreichung des Gesamtvollstreckungsantrages beim Insolvenzgericht und der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens begründet worden sind.

Normenkette:

BGB § 394 Satz 1 ; GesO § 2 Abs. 3, Abs. 4 § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten hinsichtlich eines Zahlungseingangs per 07.09.1995 (Mai- und Junimiete der Technikerkrankenkasse ...) erklärten Aufrechnung mit Forderungen aus einem von der Gemeinschuldnerin dort geführten Konto. Am 27.07.1995 war der Antrag auf Gesamtvollstreckung von der Firma ... GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, beim Amtsgericht Erfurt eingegangen und ein allgemeines Veräußerungsverbot nebst Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung angeordnet worden. Der Kläger wurde zum Sequester bestellt, was der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.1995 mitgeteilt wurde.

Bereits mit Vertrag vom 01.09.1992 (Anlagen zu Bl. 17 d.A.) waren von der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Gemeinschuldnerin die Mieteinnahmen hinsichtlich des oben genannten Mietobjekts sicherungshalber an die Beklagte abgetreten worden.