Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten hinsichtlich eines Zahlungseingangs per 07.09.1995 (Mai- und Junimiete der Technikerkrankenkasse ...) erklärten Aufrechnung mit Forderungen aus einem von der Gemeinschuldnerin dort geführten Konto. Am 27.07.1995 war der Antrag auf Gesamtvollstreckung von der Firma ... GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, beim Amtsgericht Erfurt eingegangen und ein allgemeines Veräußerungsverbot nebst Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung angeordnet worden. Der Kläger wurde zum Sequester bestellt, was der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.1995 mitgeteilt wurde.
Bereits mit Vertrag vom 01.09.1992 (Anlagen zu Bl. 17 d.A.) waren von der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Gemeinschuldnerin die Mieteinnahmen hinsichtlich des oben genannten Mietobjekts sicherungshalber an die Beklagte abgetreten worden.
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