OLG Rostock - Beschluss vom 19.03.2004
1 W 28/03
Normen:
ZPO § 887 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 80/00

Aufrechnung gegen einen Kostenvorschussanspruch aus § 887 Abs. 2 ZPO

OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 1 W 28/03

DRsp Nr. 2004/13977

Aufrechnung gegen einen Kostenvorschussanspruch aus § 887 Abs. 2 ZPO

»Gegen den Kostenvorschussanspruch aus § 887 Abs. 2 ZPO kann jedenfalls mit einer unstreitigen Forderung aufgerechnet werden.«

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte begehrt die Anordnung einer Ermächtigung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung auf Kosten der Klägerin sowie ihre Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO in Höhe von 2.500,00 EURO.