Der Kläger begehrt die Zahlung restlichen Übergangsgeldes.
Das beklagte Land macht geltend, der Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen.
Der Kläger war seit 1. April 1960 als technischer Angestellter bei dem beklagten Land beschäftigt. Der
Infolge eines Herzinfarkts war der Kläger vom 18. April 1988 bis zum 17. Oktober 1988 arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt für die Dauer von 26 Wochen Krankenbezüge. Vom 18. Oktober 1988 bis Freitag, den 25. November 1988, hatte der Kläger Erholungsurlaub.
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